ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN HOTELAUFNAHMEVERTRAG
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern im Hotel Stay2Munich (im folgenden „Hotel“) an Gäste einschließlich aller für die Gäste erbrachten Leistungen und Lieferungen des Hotels.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Hotelzimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Hotels.
- Im Fall des I. Nr. 2 ist das Kündigungsrecht des Gastes bei verweigerter Zustimmung zur Unter- oder Weitervermietung durch das Hotel gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Gast Verbraucher ist.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Hotelaufnahmevertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Gastes durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
- Vertragspartner des Hotelaufnahmevertrages sind das Hotel und der Gast. Sofern die Buchung des Hotelzimmers oder die Bestellung etwaiger weiterer Leistungen des Hotels von einem Dritten für den Gast vorgenommen wurde, ist der Dritte zusammen mit dem Gast Gesamtschuldner für alle Forderungen des Hotels aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
- Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereit zu halten und eventuell vereinbarte weitere Leistungen zu erbringen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Gast innerhalb einer Zimmerkategorie keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Gast gebuchte Zimmer ab 15 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Der Gast ist bei verspäteter Räumung des Zimmers verpflichtet, für die vertragsüberschreitende Nutzung der Zimmer bis 18.00 Uhr 50 % des Übernachtungspreises (Listenpreis) als Nutzungsentgelt an das Hotel zu zahlen. Dauert die vertragsüberschreitende Nutzung der Zimmer über 18.00 Uhr hinaus an, ist der Gast verpflichtet 90 % des Übernachtungspreises (Listenpreis) als Nutzungsentgelt an das Hotel zu zahlen. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Dem Gast steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. - Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen des Hotels, die vereinbarten Preise oder die für das Hotel geltenden Preise (Listenpreise) des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für die Leistungen, die das Hotel auf Veranlassung des Gastes an Dritte erbringt.
- Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sofern zwischen Vertragsschluss und Anreisetag mehr als 4 Monate liegen und sich die für das Hotel geltenden Preise (Listenpreise) erhöht haben, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben.
- Das Hotel ist an die mit dem Gast vereinbarten Preise nicht mehr gebunden, wenn der Gast nach Vertragsschluss die Anzahl der gebuchten Zimmer, die vereinbarten Leistungen des Hotels oder die Dauer des Aufenthaltes des Gastes ändern möchte und das Hotel der Vertragsänderung zustimmt.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Gerät der Gast gegenüber dem Hotel mit der Erfüllung einer Forderung des Hotels in Verzug, ist das Hotel berechtigt, sämtliche Forderungen des Hotels gegen den Gast, auch gestundete oder kreditierte Forderungen, sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweiseines höheren Schadens vorbehalten.
- Das Hotel ist berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss von dem Gast eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Gesamtpreises für den Hotelaufenthalt zu verlangen.
- Der Gast kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Alle Ansprüche des Gastes gegen das Hotel verjähren in einem Jahr. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreter des Hotels oder eines Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen, sowie bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters des Hotels oder eines Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast vertraut und vertrauen darf.
- Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Hotel geschlossenen Hotelaufnahmevertrag bedarf, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Zustimmung des Hotels. Stimmt das Hotel dem Rücktritt des Gastes nicht zu, ist der Gast verpflichtet, den vereinbarten Preis oder den für das Hotel geltenden Listenpreis aus dem Hotelaufnahmevertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Gast ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder dem Gast ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
- Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus einer etwaigen anderweitigen Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen auf die vom Gast zu zahlende Vergütung anzurechnen.
- Dem Hotel steht es hierbei frei, den vertraglich vereinbarten Preis oder den für das Hotel geltenden Preis (Listenpreis) zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Sofern zwischen dem Hotel und dem Gast eine Frist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart ist, ist das Hotel im Zeitraum bis zum Ablauf dieser Frist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels unter angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Zahlt ein Gast eine vereinbarte oder gemäß III. Nr. 7 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch binnen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Daneben ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Hotelaufnahmevertrag zurückzutreten bzw. den Hotelaufnahmevertrag außerordentlich zu kündigen. Dies gilt insbesondere, falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Gasts, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen I. Nr. 2 vorliegt.
4. War der Rücktritt des Hotels berechtigt, hat der Gast keinen Anspruch auf Schadensersatz.
- Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtung aus dem Hotelaufnahmevertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
- Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und
- Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast vertraut und vertrauen darf.
Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels gleich. Sollten an den Leistungen des Hotels Mängel oder Störungen auftreten, hat der Gast dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die Möglichkeit erhält, die Mängel bzw. Störungen ggf. zu beseitigen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 701 ff. BGB). Für eine weitergehende Haftung des Hotels, z.B. aus Hotelaufnahmevertrag, gilt Nr. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Will der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten im Gesamtwert von mehr als 800 € oder sonstige Wertsachen mit einem Gesamtwert von mehr als 3.500 € einbringen, ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel zu treffen.
3. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Hotelparkplatz auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es gelten die Einstellbedingungen Tiefgarage. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nr. 1, Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Nr. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Bei Unterbringung in einem Nichtraucherzimmer stellt das Rauchen in diesem Zimmer eine vertragswidrige Nutzung dar. Hierfür wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Jedenfalls ist der Gast verpflichtet, dem Hotel die tatsächlich angefallenen, nachgewiesenen Reinigungsgebühren zu erstatten. Sollte durch vertragswidriges Rauchen des Gastes oder einer ihm zurechenbaren Person, z.B. eines Besuchers, ein falscher Brandmeldealarm ausgelöst werden, so hat der Gast die deshalb tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere für einen Feuerwehreinsatz, zu tragen. - Der Gast trägt ebenso die Kosten für Feuerwehreinsätze, die durch übermäßigen Wasserdampf, Koch- oder Rauchschwaden aufgrund unsachgemäßer Handhabung der Kitchenette, der Kochgeräte oder der Kaffeemaschine ausgelöst werden.
- Tiere dürfen vom Gast nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels in Textform und gegen Berechnung eines Zuschlages mitgebracht werden. In Gemeinschaftsräumen wie Restaurant, Bar, Fitnessbereich etc. dürfen Tiere nicht mitgenommen werden.
- Fundsachen bzw. liegengebliebene/vergessene Gegenstände werden dem Gast nur auf Anfrage und gegen Erstattung der dafür anfallenden Kosten nachgesandt. Das Hotel wird die Gegenstände für die Dauer von 6 Monaten aufbewahren. VI Nr. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN BEHERBERGUNGSVERTRAG
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag gelten für Verträge über die i. d. R. längerfristige (maximal sechsmonatige), mietweise Überlassung von Zimmern an Gäste im Hotel Stay2Munich (im Folgenden „Hotel“) zur Beherbergung einschließlich aller für die Gäste erbrachten Leistungen und Lieferungen des Hotels.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Hotels.
- Im Fall des I. Nr. 2 ist das Kündigungsrecht des Gastes bei verweigerter Zustimmung zur Unter- oder Weitervermietung durch das Hotel gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Gast Verbraucher ist.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Gastes finden, nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Gastes durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die i. d. R. längerfristige Zimmerbuchung (maximal sechs Monate) in Textform zu bestätigen.
- Vertragspartner des Beherbergungsvertrages sind das Hotel und der Gast. Sofern die Buchung des Zimmers oder die Bestellung etwaiger weiterer Leistungen des Hotels von einem Dritten für den Gast vorgenommen wurde, ist der Dritte zusammen mit dem Gast Gesamtschuldner für alle Forderungen des Hotels aus dem Beherbergungsvertrag, sofern diesem eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
- Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereit zu halten und eventuell vereinbarte weitere Leistungen zu erbringen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Gast innerhalb einer Zimmerkategorie keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Gast gebuchte Zimmer ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Der Gast ist bei verspäteter Räumung des Zimmers verpflichtet, für die vertragsüberschreitende Nutzung der Zimmer bis 18.00 Uhr 50 % des Übernachtungspreises (Listenpreis) als Nutzungsentgelt an das Hotel zu zahlen. Dauert die vertragsüberschreitende Nutzung der Zimmer über 18.00 Uhr hinaus an, ist der Gast verpflichtet 90 % des Übernachtungspreises (Listenpreis) als Nutzungsentgelt an das Hotel zu zahlen. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Dem Gast steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
- Der Gast ist verpflichtet, für die Beherbergung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen des Hotels, die vereinbarten Preise oder die für das Hotel geltenden Preise (Listenpreise) zu zahlen. Dies gilt auch für die Leistungen, die das Hotel auf Veranlassung des Gastes an Dritte erbringt.
- Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sofern zwischen Vertragsschluss und Anreisetag mehr als 4 Monate liegen und sich die für das Hotel geltenden Preise (Listenpreise) erhöht haben, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben.
- Das Hotel ist an die mit dem Gast vereinbarten Preise nicht mehr gebunden, wenn der Gast nach Vertragsschluss die Anzahl der gebuchten Zimmer, die vereinbarten Leistungen des Hotels oder die Dauer des Aufenthaltes des Gastes ändern möchte und das Hotel der Vertragsänderung zustimmt.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind 10 Tage ab Zugang der Rechnung fällig. Gerät der Gast gegenüber dem Hotel mit der Erfüllung einer Forderung in Verzug, ist das Hotel berechtigt, sämtliche Forderungen des Hotels gegen den Gast, auch gestundete oder kreditierte Forderungen, sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Das Hotel ist berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss von dem Gast eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Gesamtpreises für den Aufenthalt zu verlangen.
- Der Gast kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Alle Ansprüche des Gastes gegen das Hotel verjähren in einem Jahr. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreter des Hotels oder eines Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen, sowie bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters des Hotels oder eines Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast vertraut und vertrauen darf.
- Ein Rücktritt des Gastes vom Beherbergungsvertrag bedarf, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Zustimmung des Hotels. Stimmt das Hotel dem Rücktritt des Gastes nicht zu, ist der Gast verpflichtet, den vereinbarten Preis oder den für das Hotel geltenden Listenpreis für den Beherbergungsvertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Gast ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder dem Gast ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
- Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus einer etwaigen anderweitigen Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen auf die vom Gast zu zahlende Vergütung anzurechnen.
- Dem Hotel steht es hierbei frei, den vertraglich vereinbarten Preis oder den für das Hotel geltenden Preis (Listenpreis) zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Sofern zwischen dem Hotel und dem Gast eine Frist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart ist, ist das Hotel im Zeitraum bis zum Ablauf dieser Frist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels unter angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Zahlt ein Gast eine vereinbarte oder gemäß III. Nr. 7 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch binnen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Daneben ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten bzw. den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Dies gilt insbesondere, falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Gasts, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme seiner Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen I. Nr. 2 vorliegt.
4. War der Rücktritt des Hotels berechtigt, hat der Gast keinen Anspruch auf Schadensersatz.
- Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtung aus dem Beherbergungsvertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
- Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
- sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und
- Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast vertraut und vertrauen darf.
Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels gleich. Sollten an den Leistungen des Hotels Mängel oder Störungen auftreten, hat der Gast dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die Möglichkeit erhält, die Mängel bzw. Störungen ggf. zu beseitigen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
- Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 701 ff. BGB). Für eine weitergehende Haftung des Hotels, z.B. aus Beherbergungsvertrag, gilt Nr. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Will der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten im Gesamtwert von mehr als 800 € oder sonstige Wertsachen mit einem Gesamtwert von mehr als 3.500 € einbringen, ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel zu treffen. - Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Parkplatz auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es gelten die Einstellbedingungen Tiefgarage. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hausgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nr. 1, Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Nr. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Bei Unterbringung in einem Nichtraucherzimmer stellt das Rauchen in diesem Zimmer eine vertragswidrige Nutzung dar. Hierfür wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Jedenfalls ist der Gast verpflichtet, dem Hotel die tatsächlich angefallenen, nachgewiesenen Reinigungsgebühren zu erstatten. Sollte durch vertragswidriges Rauchen des Gastes oder einer ihm zurechenbaren Person, z.B. eines Besuchers, ein falscher Brandmeldealarm ausgelöst werden, so hat der Gast die deshalb tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere für einen Feuerwehreinsatz, zu tragen.
- Der Gast trägt ebenso die Kosten für Feuerwehreinsätze, die durch übermäßigen Wasserdampf, Koch- oder Rauchschwaden aufgrund unsachgemäßer Handhabung der Kitchenette, der Kochgeräte oder der Kaffeemaschine ausgelöst werden.
- Tiere dürfen vom Gast nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels in Textform und gegen Berechnung eines Zuschlages mitgebracht werden. In Gemeinschaftsräumen wie Restaurant, Bar, Fitnessbereich etc. dürfen Tiere nicht mitgenommen werden.
- Fundsachen bzw. liegengebliebene/vergessene Gegenstände werden dem Gast nur auf Anfrage und gegen Erstattung der dafür anfallenden Kosten nachgesandt. Das Hotel wird die Gegenstände für die Dauer von 6 Monaten aufbewahren.VI Nr. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen für die Beherbergung sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: Mai 2023